Eingangsformel
Auf Grund des § 21b Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, des § 24 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 sowie Satz 3, Satz 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit § 21b Abs. 3 Satz 1 und 3, und des § 29 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für Einspeisungen von elektrischer Energie in Einspeisestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze und die damit verbundene zeitgleiche Entnahme von elektrischer Energie an räumlich davon entfernt liegenden Entnahmestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze. Die Regelungen der Verordnung sind abschließend im Sinne des § 111 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1.Fahrplan
die Angabe, wie viel elektrische Leistung in jeder Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird;
2.Jahresmehr- und Jahresmindermengen
Arbeitsmengendifferenzen zwischen der von Lastprofilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnommenen elektrischen Arbeit und der Prognose des Jahresverbrauchs für diese Kunden;
3.Lastgang
die Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird;
4.Lastprofil
eine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode einen Leistungsmittelwert festlegt;
5.Lieferant
ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist;
6.Minutenreserve
die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann;
7.Netznutzungsvertrag
der in § 20 Abs. 1a des Energiewirtschaftsgesetzes genannte Vertrag;
8.Primärregelung
die im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten;
9.Regelenergie
diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird;
10.Sekundärregelung
die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz;
11.Unterbilanzkreis
ein Bilanzkreis, der nicht für den Ausgleich der Abweichungen gegenüber dem Betreiber von Übertragungsnetzen verantwortlich ist;
12Verlustenergie
die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie;
13.Zählpunkt
der Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltechnisch erfasst wird.
§ 3 Grundlagen des Netzzugangs
(1) Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Der Anspruch auf Netznutzung wird begrenzt durch die jeweiligen Kapazitäten der Elektrizitätsversorgungsnetze. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen werden durch Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge nicht gehindert, Änderungen an der Ausgestaltung ihrer Netze vorzunehmen. Die §§ 14 und 17 bleiben unberührt.
(2) Die Netznutzung durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass der Bilanzkreis in ein nach § 26 vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen ist.
Teil 2
Zugang zu Übertragungsnetzen
Abschnitt 1
Bilanzkreissystem
§ 4 Bilanzkreise
(1) Innerhalb einer Regelzone sind von einem oder mehreren Netznutzern Bilanzkreise zu bilden. Bilanzkreise müssen aus mindestens einer Einspeise- oder einer Entnahmestelle bestehen. Abweichend davon können Bilanzkreise auch für Geschäfte, die nicht die Belieferung von Letztverbrauchern zum Gegenstand haben, gebildet werden. Die Zuordnung eines Bilanzkreises als Unterbilanzkreis zu einem anderen Bilanzkreis ist zulässig. Die Salden eines Bilanzkreises können mit Zustimmung der betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen bei der Abrechnung einem anderen Bilanzkreis zugeordnet werden, wobei auch dieser Bilanzkreis die Funktion eines Unterbilanzkreises haben kann.
(2) Für jeden Bilanzkreis ist von den bilanzkreisbildenden Netznutzern gegenüber dem Betreiber des jeweiligen Übertragungsnetzes ein Bilanzkreisverantwortlicher zu benennen. Der Bilanzkreisverantwortliche ist verantwortlich für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen in einem Bilanzkreis in jeder Viertelstunde und übernimmt als Schnittstelle zwischen Netznutzern und Betreibern von Übertragungsnetzen die wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanzkreises.
(3) Jede Einspeise- oder Entnahmestelle ist einem Bilanzkreis zuzuordnen. Ein Netznutzer darf nur einem Bilanzkreis, dessen Bilanzkreisverantwortlicher die Verantwortung nach Absatz 2 Satz 2 trägt, zugeordnet werden.
(4) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, dem Bilanzkreisverantwortlichen und anderen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen die zur Abrechnung und Verminderung der Bilanzkreisabweichungen erforderlichen Daten in elektronischer Form unverzüglich zu übermitteln.
§ 5 Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertäglicher Handel
(1) Die Abwicklung von Lieferungen elektrischer Energie zwischen Bilanzkreisen erfolgt auf Grundlage von Fahrplänen. Betreiber von Übertragungsnetzen sind berechtigt, Bilanzkreisverantwortliche dazu zu verpflichten, ihnen Fahrpläne gemäß den nach § 27 Abs. 1 Nr. 16 von der Regulierungsbehörde festgelegten Regelungen mitzuteilen. Fahrpläne für den Zeitraum des folgenden Tages bis zum nächsten Werktag sind den Betreibern von Übertragungsnetzen bis spätestens 14.30 Uhr mitzuteilen, sofern die Betreiber von Übertragungsnetzen nicht die Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen haben oder die Regulierungsbehörde nach § 27 Abs. 1 Nr. 16 eine abweichende Regelung getroffen hat. Rechtzeitig im Sinne der Absätze 2 bis 4 dem Betreiber von Übertragungsnetzen mitgeteilte Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind von diesem der Bilanzierung des jeweiligen Bilanzkreises und der Regelzone zu Grunde zu legen, es sei denn, Netzengpässe wurden nach § 15 Abs. 4 veröffentlicht und begründet. Die Fahrpläne müssen vollständig sein, eine ausgeglichene Bilanz des Bilanzkreises und damit eine ausgeglichene Bilanz der jeweiligen Regelzone ermöglichen.
(2) Fahrpläne innerhalb einer Regelzone und regelzonenübergreifende Fahrpläne können mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens drei Viertelstunden zu jeder Viertelstunde eines Tages geändert werden. Der Betreiber von Übertragungsnetzen hat das Recht, Änderungen von regelzonenübergreifenden Fahrplänen abzulehnen, wenn durch die Anwendung der geänderten Fahrpläne ein Engpass entstehen würde. Die Ablehnung ist zu begründen. Fahrplanänderungen müssen nach Maßgabe der von der Regulierungsbehörde nach § 27 Abs. 1 Nr. 16 erlassenen Regelungen dem Betreiber von Übertragungsnetzen mitgeteilt werden.
(3) Nachträgliche Fahrplanänderungen regelzoneninterner Fahrpläne können bis 16 Uhr des auf den Erfüllungstag folgenden Werktags erfolgen. Der Betreiber von Übertragungsnetzen veröffentlicht hierfür auf seiner Internetseite einen Kalender, dem die Werktage zu entnehmen sind.
(4) Das durch ungeplante Kraftwerksausfälle entstehende Ungleichgewicht zwischen Einspeisungen und Entnahmen ist vom Betreiber von Übertragungsnetzen für vier Viertelstunden einschließlich der Viertelstunde, in der der Ausfall aufgetreten ist, auszugleichen. Für die Zeit nach Ablauf dieser vier Viertelstunden ist der Bilanzkreisverantwortliche zum Ausgleich der ausgefallenen Leistung verpflichtet. Hierzu kann er abweichend von Absatz 2 Satz 1 seine Fahrpläne mit einer Vorlaufzeit von 15 Minuten zum Beginn einer jeden Viertelstunde ändern. Der Betreiber von Übertragungsnetzen kann nach der Fahrplanänderung vom Bilanzkreisverantwortlichen einen Nachweis darüber verlangen, dass ein ungeplanter Kraftwerksausfall vorliegt.
Abschnitt 2
Ausgleichsleistungen
§ 6 Grundsätze der Beschaffung von Regelenergie
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, die jeweilige Regelenergieart im Rahmen einer gemeinsamen regelzonenübergreifenden anonymisierten Ausschreibung über eine Internetplattform zu beschaffen.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Betreiber von Übertragungsnetzen zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 12 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes berechtigt, einen technisch notwendigen Anteil an Regelenergie aus Kraftwerken in ihrer Regelzone auszuschreiben, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in ihrer jeweiligen Regelzone, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Versorgung im Inselbetrieb nach Störungen, erforderlich ist.
(3) Die Primärregelung ist als zusätzliche Einspeisung oder Reduzierung des Bezugs oder Reduzierung der Einspeisung (positive oder negative Primärregelung) auszuschreiben. Die Sekundärregelung, Minutenreserve sowie weitere Regelenergieprodukte sind getrennt nach positivem und negativem Regelenergiebedarf auszuschreiben.
(4) Betreiber von Übertragungsnetzen sind berechtigt, Mindestangebote festzulegen. Die Anbieter sind berechtigt, zeitlich und mengenmäßig Teilleistungen anzubieten. Dabei dürfen die Teilleistungen nicht das jeweilige Mindestangebot unterschreiten. Die Bildung einer Anbietergemeinschaft ist auch zur Erreichung der Mindestangebote zulässig.
(5) Potenzielle Anbieter von Regelenergieprodukten haben den Nachweis zu erbringen, dass sie die zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlichen Anforderungen für die Erbringung der unterschiedlichen Regelenergiearten erfüllen. Nachzuweisen sind insbesondere die notwendigen technischen Fähigkeiten und die ordnungsgemäße Erbringung der Regelleistung unter betrieblichen Bedingungen.
§ 7 Erbringung von Regelenergie
Die Regelenergiearten Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve sowie sonstige beschaffte und eingesetzte Regelenergieprodukte sind entsprechend den Ausschreibungsergebnissen auf Grundlage der Angebotskurven beginnend mit dem jeweils günstigsten Angebot von den jeweiligen Betreibern von Übertragungsnetzen einzusetzen. Bei Netzeinschränkungen kann von den Angebotskurven abgewichen werden, wenn die Netzeinschränkungen begründet dargelegt werden können.
§ 8 Abrechnung von Regelenergie
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Kosten für Primärregelleistung und -arbeit, für die Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung sowie weiterer beschaffter und eingesetzter Regelenergieprodukte als eigenständige Systemdienstleistungen den Nutzern der Übertragungsnetze in Rechnung zu stellen. Für jedes Angebot, das zum Zuge kommt, bemisst sich die zu zahlende Vergütung nach dem im jeweiligen Angebot geforderten Preis.
(2) Die einzelnen Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, innerhalb ihrer jeweiligen Regelzone auf 15-Minutenbasis die Mehr- und Mindereinspeisungen aller Bilanzkreise zu saldieren. Sie haben die Kosten der Beschaffung von positiver Sekundärregelarbeit und positiver Minutenreservearbeit als Ausgleichsenergie den Bilanzkreisverantwortlichen auf Grundlage einer viertelstündlichen Abrechnung in Rechnung zu stellen. Sofern negative Sekundärregelarbeit und negative Minutenreservearbeit beschafft wird, erfolgt die Abrechnung der Ausgleichsenergie auf Grundlage der erzielten Preise. Die Preise, die je Viertelstunde ermittelt werden, müssen für Bilanzkreisüberspeisungen und Bilanzkreisunterspeisungen identisch sein. Die Abrechnung des Betreibers von Übertragungsnetzen gegenüber den Bilanzkreisverantwortlichen hat spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Abrechnungsmonat zu erfolgen. Diese Frist kann auf Antrag des Betreibers von Übertragungsnetzen von der Regulierungsbehörde verlängert werden.
§ 9 Transparenz der Ausschreibung, Beschaffung und Inanspruchnahme von Regelenergie
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, die Ausschreibungsergebnisse in einem einheitlichen Format getrennt nach Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve sowie der sonstigen Regelenergieprodukte der Regulierungsbehörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen sowie nach Ablauf von zwei Wochen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form zu veröffentlichen und dort für drei Jahre verfügbar zu halten. Hierbei ist insbesondere der Preis des Grenzanbieters zu veröffentlichen.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben auf ihrer gemeinsamen Internetplattform für jede Ausschreibung eine gemeinsame Angebotskurve zu veröffentlichen.
§ 10 Verlustenergie
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, Verlustenergie in einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen. Dabei sind Ausschreibungsverfahren durchzuführen, soweit nicht wesentliche Gründe entgegenstehen. Ein wesentlicher Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Kosten der Ausschreibungsverfahren in einem unangemessenen Verhältnis zu deren Nutzen stehen. Von der Verpflichtung nach Satz 2 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.
(2) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließlich den Ausgleich von Verlustenergie umfasst. Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.
§ 11 Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließlich Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz von Einspeisern im Netzgebiet zur Durchleitung an den Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz der Betreiber von Übertragungsnetzen aufweist. Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.
Teil 3
Zugang zu Elektrizitätsverteilernetzen
§ 12 Standardisierte Lastprofile
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden vereinfachte Methoden (standardisierte Lastprofile) anzuwenden, die eine registrierende Lastgangmessung nicht erfordern. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen können in begründeten Fällen Lastprofile auch für Verbrauchsgruppen mit einer jährlichen Entnahme festlegen, die über den in Satz 1 genannten Wert hinausgeht.
(2) Standardisierte Lastprofile müssen sich am typischen Abnahmeprofil jeweils folgender Gruppen von Letztverbrauchern orientieren:
1. Gewerbe;
2. Haushalte;
3. Landwirtschaft;
4. Bandlastkunden;
5. unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen;
6. Heizwärmespeicher.
Die Grenzen für die Anwendung von standardisierten Lastprofilen sind auf alle Letztverbraucher einer Lastprofilgruppe gleichermaßen anzuwenden. Der Netznutzer ist berechtigt, soweit nicht durch eine Bestimmung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) etwas anderes verlangt wird, mit dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Einzelfall eine niedrigere Grenze zu vereinbaren.
(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, der ausschließlich die Abweichungen der Gesamtheit der Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden oder einer individuell festgelegten anderen Grenze nach den Absätzen 1 und 2 von dem prognostizierten Verbrauch dieser Letztverbraucher erfasst. In dem Differenzbilanzkreis dürfen keine Letztverbraucher bilanziert werden. Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die Ergebnisse der Differenzbilanzierung jährlich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.
§ 13 Jahresmehr- und Jahresmindermengen
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Lieferanten eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. Die Prognose ist dem Lieferanten oder Netznutzer mitzuteilen. Dieser kann unplausiblen Prognosen widersprechen und dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes eine eigene Prognose unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Prognose über den Jahresverbrauch fest. In begründeten Ausnahmefällen kann die Jahresverbrauchsprognose vom Lieferanten und dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen gemeinsam auch unterjährig angepasst werden.
(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen ohne registrierende Viertelstunden-Lastgangzählung (Standard-Lastprofilkunde) gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit gelten als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen.
(3) Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge. Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rechnung. Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres zwischen Lieferanten und Netzbetreiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber. Der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen berechnet für Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis. Dieser Preis ist auf der jeweiligen Internetseite des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen zu veröffentlichen.
Teil 4
Sonstige Pflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
§ 14 Lieferantenwechsel
(1) Der Wechsel von Entnahmestellen zu anderen Lieferanten ist nur zum Ende eines Kalendermonats durch An- und Abmeldung bei dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, möglich.
(2) Der bisherige Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich
1.dem Netzbetreiber die Abmeldung seines Kunden mitzuteilen und
2.dem neuen Lieferanten in einem einheitlichen Format elektronisch eine Kündigungsbestätigung zu übersenden, soweit der neue Lieferant die Kündigung in Vertretung für den Kunden ausgesprochen hat.
(3) Der neue Lieferant ist verpflichtet, dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der Lieferung alle Entnahmestellen seiner neuen Kunden und alle hinzukommenden Entnahmestellen seiner bisherigen Kunden, soweit die Entnahmestellen an das Netz des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen angeschlossen sind, und den beabsichtigten Beginn der Netznutzung mitzuteilen. Gleichzeitig hat er anzugeben, ob der Kunde ein Haushaltskunde ist. Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Mitteilung nach Satz 1 auch nach Aufnahme der Belieferung durch den Grundversorger erfolgen.
(4) Eine Entnahmestelle ist anhand von nicht mehr als drei mitgeteilten Daten zu identifizieren. Es soll eine der folgenden Datenkombinationen mitgeteilt werden:
1.Zählpunkt oder Zählpunkt-Aggregation und Name oder Firma des Kunden sowie Straße, Postleitzahl und Ort der Entnahmestelle,
2.Zählernummer und Name oder Firma des Kunden sowie Straße, Postleitzahl und Ort der Entnahmestelle oder
3.Name des bisherigen Lieferanten, Kundennummer des bisherigen Lieferanten und Name oder Firma des Kunden sowie Straße, Postleitzahl und Ort der Entnahmestelle.
Wenn der neue Lieferant keine der in Satz 2 aufgeführten Datenkombinationen vollständig dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen mitteilt, darf der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen die Meldung nur zurückweisen, wenn die Entnahmestelle nicht eindeutig identifizierbar ist. In diesem Fall ist die Meldung für diese Entnahmestelle unwirksam. Änderungen wesentlicher Kundendaten sind wechselseitig unverzüglich mitzuteilen.
(5) Wird die Belieferung eines Kunden an einer Entnahmestelle von mehreren Lieferanten für den gleichen Zeitraum oder Lieferbeginn in Anspruch genommen, so hat der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen die beteiligten Lieferanten unverzüglich über die bestehende Lieferantenkonkurrenz zu informieren. Findet nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn eine Einigung zwischen den Lieferanten statt, ist der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, das Netz dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen, der die Belieferung des Kunden zuerst mitgeteilt hat.
(6) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dürfen den Lieferantenwechsel nicht von anderen Bedingungen als den in den Absätzen 1 bis 5 genannten abhängig machen. § 27 Abs. 1 Nr. 17 bleibt unberührt.
§ 15 Engpassmanagement
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren das Entstehen von Engpässen in ihren Netzen und an den Kuppelstellen zu benachbarten Netzen mit Hilfe von netzbezogenen und marktbezogenen Maßnahmen zu verhindern, die auch die Zusammenarbeit der Betreiber von Übertragungsnetzen einschließen kann.
(2) Lässt sich die Entstehung eines Engpasses mit Hilfe von Maßnahmen nach Absatz 1 nicht vermeiden, so sind Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichtet, die verfügbaren Leitungskapazitäten nach marktorientierten und transparenten Verfahren diskriminierungsfrei zu bewirtschaften.
(3) Die Erlöse, die Netzbetreiber aus der Durchführung der Engpassbewirtschaftung erzielen, sind unverzüglich für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen zu verwenden, hierfür zurückzustellen oder entgeltmindernd in den Netzentgelten zu berücksichtigen. Die Erlöse, die Netzbetreiber aus der Durchführung der Engpassbewirtschaftung erzielen, sind von den Betreibern von Übertragungsnetzen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde vorzulegen.
(4) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Engpässe in ihrem Netz unverzüglich und in geeigneter Form, zumindest aber auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und den betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen soweit möglich unverzüglich elektronisch mitzuteilen. Die Veröffentlichung und Mitteilung müssen enthalten:
1.die zur Verfügung stehende Gesamtkapazität,
2.die Übertragungsrichtung, in der der Engpass auftritt, und
3.die prognostizierte Dauer.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen.
§ 16 Allgemeine Zusammenarbeitspflichten
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Netzbetreibern einheitliche Bedingungen des Netzzugangs zu schaffen, um die Transaktionskosten des Zugangs zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz so gering wie möglich zu halten.
(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, untereinander die zur effizienten Organisation des Netzzugangs erforderlichen Verträge abzuschließen und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen.
§ 17 Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und zwei Jahre verfügbar zu halten:
1.die Summe aller Stromabgaben aus dem Übertragungsnetz über direkt angeschlossene Transformatoren und Leitungen an Elektrizitätsverteilernetze und Letztverbraucher (vertikale Netzlast) stundenscharf in Megawattstunden pro Stunde,
2.die Jahreshöchstlast und den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung,
3.die Netzverluste,
4.den viertelstündigen Regelzonensaldo in Megawattstunden pro Viertelstunde sowie die tatsächlich abgerufene Minutenreserve,
5.die grenzüberschreitenden Lastflüsse zusammengefasst je Kuppelstelle inklusive einer Vorschau auf die Kapazitätsvergabe,
6.die marktrelevanten Ausfälle und Planungen für Revisionen der Übertragungsnetze,
7.die Mengen und Preise der Verlustenergie und
8.Daten zur vorgesehenen Einspeisung von Windenergie auf Grundlage der Prognosen, die auch die Betreiber von Übertragungsnetzen verwenden, und zur tatsächlichen Einspeisung anhand der Daten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen untereinander verrechnen (in Megawattstunden pro Stunde).
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zumindest im Internet, zu veröffentlichen:
1.die Jahreshöchstlast und den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung,
2.die Netzverluste,
3.die Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden und die Summenlast der Netzverluste,
4.die Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden und die Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens,
5.die Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene,
6.die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf und
7.die Mengen und Preise der Verlustenergie.
§ 18 Messung
(1) Die Messung erfolgt nach § 10 der Messzugangsverordnung. Handelt es sich nicht um Kunden im Sinne des § 12, erfolgt die Messung durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die abgenommene Elektrizität auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.
(2) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, stehen die Messeinrichtungen in seinem Eigentum.
§ 18a Messung der von Haushaltskunden entnommenen Elektrizität
(1) Bei der Messung der von grundversorgten Haushaltskunden entnommenen Elektrizität werden die Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Grundversorgers möglichst in gleichen Zeitabständen, die zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgelesen.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 14 ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes im Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf Grundlage einer Messung nach § 18 Abs. 1 oder, sofern kein Ableseergebnis vorliegt, durch Schätzung des Netzbetreibers erfolgen. Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
§ 18b Messung auf Vorgabe des Netznutzers
Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus folgenden Vorgaben des Netznutzers zu den Zeitabständen der Messung zu beachten.
§ 19 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen
(1) Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrichtungen gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Messzugangsverordnung.
(2) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
§ 20 Nachprüfung von Messeinrichtungen
(1) Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Nachprüfung ergibt, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, sonst dem Netznutzer.
§ 21 Vorgehen bei Messfehlern
Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder auf Grund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten.
§ 22 Datenaustausch
Der Datenaustausch zur Anbahnung und zur Abwicklung der Netznutzung zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Netznutzern erfolgt elektronisch. Der Datentransfer hat unverzüglich in dem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen, bundesweit einheitlichen Format zu erfolgen. Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen stellen sicher, dass der Datenaustausch in einheitlichen Prozessen erfolgt, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen.
Teil 5
Vertragsbeziehungen
§ 23 Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs
(1) Der Netzzugangsberechtigte fordert spätestens durch Anmeldung der ersten Kundenentnahmestelle zur Netznutzung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages oder Netznutzungsvertrages beim Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes an. Dieser ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen nach Eingang der Anforderung ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.
(2) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind berechtigt, die von ihnen geschlossenen Verträge aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Sie können in begründeten Fällen vom Netznutzer eine Sicherheitsleistung verlangen.
§ 24 Netznutzungsvertrag
(1) Netznutzer haben einen Anspruch auf Abschluss eines Netznutzungsvertrages. Wird der Netznutzungsvertrag von einem Lieferanten abgeschlossen, so darf der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Netzzugang nicht von dem gleichzeitigen Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen ihm und dem Letztverbraucher abhängig machen.
(2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:
1.Vertragsgegenstand;
2.Voraussetzungen der Netznutzung;
3.Leistungsmessung und Lastprofilverfahren;
4.Zuordnung von Einspeise- oder Entnahmestellen zu Bilanzkreisen;
5.Abrechnung;
6.Datenverarbeitung;
7.Haftungsbestimmungen;
8.Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;
9.Kündigungsrechte.
§ 25 Lieferantenrahmenvertrag
(1) Lieferanten haben gegen die Netzbetreiber einen Anspruch auf Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages über die Abwicklung der Belieferung ihrer Kunden mit elektrischer Energie.
(2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:
1.Vertragsgegenstand;
2.Regelungen zur Netznutzung;
3.Datenaustausch zwischen Netznutzern und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen;
4.Voraussetzung der Belieferung;
5.An- und Abmeldung eines Kunden zu einem Bilanzkreis;
6.Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren;
7.Abrechnung;
8.Ansprechpartner und Erreichbarkeit;
9.Haftungsbestimmungen;
10.Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;
11.Kündigungsrechte.
§ 25a Haftung bei Störungen der Netznutzung
§ 18 der Niederspannungsanschlussverordnung gilt entsprechend.
§ 26 Bilanzkreisvertrag
(1) Zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Betreiber von Übertragungsnetzen muss ein Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) geschlossen werden.
(2) Der Vertrag muss unter Berücksichtigung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:
1.Vertragsgegenstand;
2.Rechte, Pflichten und Leistungen des Betreibers von Übertragungsnetzen;
3.Rechte und Pflichten des Bilanzkreisverantwortlichen;
4.Datenaustausch zwischen dem Betreiber von Übertragungsnetzen und dem Bilanzkreisverantwortlichen;
5.Haftungsbestimmungen;
6.Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;
7.Kündigungsrechte der Vertragsparteien.
(3) In den Bilanzkreisverträgen ist sicherzustellen, dass die Bilanzkreisverantwortlichen gegen angemessenes Entgelt ihren Bilanzkreis für Fahrplangeschäfte öffnen, die der Bereitstellung von Minutenreserve dienen, die ein Bereitsteller des eigenen Bilanzkreises über einen anderen Bilanzkreis abwickeln will.
Teil 6
Befugnisse der Regulierungsbehörde
§ 27 Festlegungen der Regulierungsbehörde
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1.zu bilanziellen Abgrenzungsproblemen zwischen Bilanzkreisen im Einzelfall, die im Zusammenhang mit der Bündelung von Regelenergie auftreten;
2.zu Verfahren zur Ausschreibung von Regelenergie, insbesondere zu Mindestangebotsgrößen, Ausschreibungszeiträumen und Ausschreibungszeitscheiben, zum technisch notwendigen Anteil nach § 6 Abs. 2 und zu einheitlichen Bedingungen, die Anbieter von Regelenergie erfüllen müssen;
3.zum Einsatz von Regelenergie;
4.zu Kriterien für missbräuchliche Über- oder Unterspeisung von Bilanzkreisen und deren Abrechnung;
5.zum Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz;
6.zum Ausschreibungsverfahren für Verlustenergie nach § 10 und zum Verfahren zur Bestimmung der Netzverluste;
7.zu Standardlastprofilen für einzelne Verbrauchsgruppen, Lastprofilen für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen, sonstigen Abwicklungsregelungen für das synthetische Verfahren und zu einheitlichen Anwendungssystemen für das analytische Verfahren;
8.zur Bestimmung des einheitlichen Preises und zum Abrechnungsverfahren nach § 13 Abs. 3;
9.zur Abwicklung der Netznutzung bei Ein- und Auszügen;
10.zur Bewirtschaftung von Engpässen nach § 15 Abs. 2 und zu deren Veröffentlichung nach § 15 Abs. 4;
11.zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaustausch zwischen den betroffenen Marktteilnehmern, insbesondere hinsichtlich Fristen, Formaten sowie Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen;
12.über die Veröffentlichung weiterer Daten;
13.zu den Anforderungen an den Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen nach § 19 Abs. 1;
14.zum Vorgehen bei Messfehlern nach § 21;
15.zu den Inhalten der Verträge nach den §§ 24 bis 26, sofern nicht ein Standardangebot festgelegt ist;
16.zu Verfahren zur Handhabung und Abwicklung sowie zur Änderung von Fahrplänen nach den §§ 4 und 5 durch die Betreiber von Übertragungsnetzen; hierbei kann sie von den Regelungen des § 5 Abs. 1 und 3 abweichen;
17.zur Abwicklung des Lieferantenwechsels, hierbei kann sie insbesondere kürzere Fristen festlegen;
18.zur Mitteilung von Daten des neuen Kunden durch den neuen Lieferanten an den Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen; hierbei kann sie von § 14 Abs. 4 Satz 2 abweichen.
(2) Die Regulierungsbehörde soll festlegen, dass Betreiber von Übertragungsnetzen im Zusammenhang mit der Beschaffung und dem Einsatz von Regelenergie weitere Daten veröffentlichen müssen, wenn dadurch die Angebotsbedingungen für Regelenergie durch Erhöhung der Markttransparenz verbessert werden oder die höhere Transparenz geeignet ist, die Vorhaltung oder den Einsatz von Regelenergie zu vermindern.
(3) Die Regulierungsbehörde kann abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall abweichende Grenzwerte für standardisierte Lastprofile festlegen, wenn der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nachweist, dass bei Beachtung der in § 12 Abs. 1 Satz 1 genannten Grenzwerte ein funktionierender Netzbetrieb technisch nicht zu gewährleisten ist.
(4) Die Regulierungsbehörde kann Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt machen.
§ 28 Standardangebote
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde weitere Festlegungen gegenüber Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen zur Vereinheitlichung der Vertragspflichten aus den in den §§ 23 bis 26 genannten Verträgen treffen. Die Regulierungsbehörde kann Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen auffordern, ihr innerhalb einer von der Regulierungsbehörde bestimmten, angemessenen Frist einen Vorschlag für ein Standardangebot für Verträge nach den §§ 23 bis 26 vorzulegen. Sie kann in dieser Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung einzelner Bedingungen machen. Das Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann.
(2) Die Regulierungsbehörde prüft die vorgelegten Standardangebote und gibt tatsächlichen oder potenziellen Nachfragern sowie Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Sie kann unter Berücksichtigung der Stellungnahmen Änderungen der Standardangebote vornehmen, insbesondere soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen nicht umgesetzt worden sind. Sie kann Standardangebote mit einer Mindestlaufzeit versehen.
(4) Die Regulierungsbehörde macht die Festlegungsentscheidungen in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt und veröffentlicht sie im Internet. Im Übrigen gelten die Verfahrensbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes.
(5) Für Änderungen des Standardangebotes nach § 29 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Teil 7
Sonstige Bestimmungen
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, 3, 7, 9, 15, 16, 17 oder 18 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
§ 30 Übergangsregelungen
(1) § 11 ist erst ab dem 1. Oktober 2005 anzuwenden.
(2) § 6 Abs. 1 ist für Minutenreserve erst ab dem 1. Januar 2006 und für die Primär- und Sekundärregelenergie erst ab dem 1. Juli 2006 anzuwenden.
§ 31 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.